1) Personenkraftwagen, Krafträdern oder Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
a) auf Autobahnen – 140 km/h,
b) auf Schnellstraßen mit zwei Fahrspuren – 120 km/h,
c) auf Schnellstraßen mit einer Fahrspur und auf Schnellstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Verkehrsrichtung – 100 km/h,
d) auf sonstigen Straßen – 90 km/h;
2) einer Fahrzeugkombination oder eines Fahrzeugs, das in Nummer 1 nicht genannt ist:
a) auf Autobahnen, Schnellstraßen oder Schnellstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Verkehrsrichtung – 80 km/h,
b) auf anderen Straßen – 70 km/h.