1) ein Fahrzeug auf einem Fußgängerüberweg und unmittelbar davor zu überholen, mit Ausnahme von Überwegen mit geregeltem Verkehr;
2) an einem Fahrzeug vorbeizufahren, das in die gleiche Richtung fuhr, aber angehalten hat, um einem Fußgänger die Vorfahrt zu gewähren;
3) auf einem Fußgängerweg oder Fußgängerüberweg zu fahren, vorbehaltlich Art. 33 Abschnitt 6, Art. 33a Abs. 2 und Art. 33b Absatz 2.