3. Von der Dämmerung bis zum Morgengrauen darf der Fahrer eines Fahrzeugs auf unbeleuchteten Straßen anstelle des Abblendlichts oder zusätzlich dazu das Fernlicht verwenden, sofern dadurch andere Fahrer oder Fußgänger im Konvoi nicht geblendet werden. Der Fahrer eines Fahrzeugs mit Fernlicht ist verpflichtet, dieses auf Abblendlicht umzuschalten, wenn er sich folgenden Fahrzeugen nähert:
1) einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei, wenn einer der Fahrer das Fernlicht ausgeschaltet hat, der andere verpflichtet ist, dasselbe zu tun;
2) einem vorausfahrenden Fahrzeug, sofern die Gefahr einer Blendung besteht;
3) einem Schienen- oder Wasserfahrzeug, sofern diese in einem solchen Abstand fahren, dass die Gefahr einer Blendung der Fahrer dieser Fahrzeuge besteht.