- es besteht kein Halteverbot auf einem bestimmten Straßenabschnitt;
- die Breite des Gehwegs beträgt mindestens 1,5 m und behindert den Fußgängerverkehr nicht;
1) auf dem betreffenden Straßenabschnitt kein Halte- oder Parkverbot besteht;
2) die Breite des Gehwegs mindestens 1,5 m beträgt und den Fußgängerverkehr nicht behindert;
3) das Fahrzeug, dessen Vorderachse auf dem Fußgängerweg steht, den Fahrzeugverkehr auf der Straße nicht behindert.
