- das Anhalten oder Stehen auf einem bestimmten Straßenabschnitt nicht verboten ist;
 - die Breite des Bürgersteigs mindestens 1,5 m beträgt und der Fußgängerverkehr nicht behindert wird;
 
1) auf dem betreffenden Fahrbahnabschnitt kein Halte- oder Parkverbot besteht;
2) die Breite des Gehwegs mindestens 1,5 m beträgt und der Fußgängerverkehr nicht behindert wird;
3) das mit der Vorderachse auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeug den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindert.
                            