- es besteht kein Halteverbot auf einem bestimmten Straßenabschnitt;
- die Breite des Gehwegs beträgt mindestens 1,5 m und behindert den Fußgängerverkehr nicht;
1) auf dem betreffenden Fahrbahnabschnitt kein Halte- oder Parkverbot besteht;
2) die Breite des Gehwegs mindestens 1,5 m beträgt und der Fußgängerverkehr nicht behindert wird;
3) das mit der Vorderachse auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeug den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindert.
