1) Personenkraftwagen, Krafträdern oder Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
a) auf Autobahnen – 140 km/h,
b) auf Schnellstraßen mit zwei Fahrbahnen – 120 km/h,
c) auf Schnellstraßen mit einer Fahrbahn und auf Schnellstraßen mit zwei Fahrbahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung – 100 km/h,
d) auf sonstigen Straßen – 90 km/h