1) ein Fahrzeug auf einem Fußgängerüberweg und unmittelbar davor zu überholen, außer an Überwegen mit Verkehrsregelung;
2) ein Fahrzeug zu überholen, das in gleicher Richtung fuhr, aber anhielt, um einem Fußgänger Vorfahrt zu gewähren;
3) auf einem Fußweg oder Fußgängerüberweg zu fahren, vorbehaltlich Art. 33 Abs. 6, Art. 33a Abs. 2 und Art. 33b Abs. 2.
