Bei der Annäherung an einen Bahnübergang und beim Durchfahren des Bahnübergangs ist der Fahrzeugführer zu besonderer Vorsicht verpflichtet:
- Vor dem Befahren der Gleise ist er verpflichtet, sich zu vergewissern (Beobachtung des Bahnübergangs und seiner Umgebung), dass sich kein Schienenfahrzeug nähert,
- den Bahnübergang mit angemessener Geschwindigkeit, ohne Herunterschalten, flüssig zu durchfahren,
- Sind die Schranken am Bahnübergang hochgefahren (z.B. Ausfall der Steuerungseinrichtung), ist dadurch nicht gewährleistet, dass sich kein Zug nähert.
