"NEIN" – weil es Ihnen nicht gestattet ist, das Fahrzeug unmittelbar nach der Kreuzung anzuhalten
Es ist verboten, das Fahrzeug an der Kreuzung und in einem Abstand von weniger als 10 m von der Kreuzung anzuhalten
1) an einem Bahnübergang, an einem Straßenbahnübergang, an einer Kreuzung oder in einem Abstand von weniger als 10 m von einem Übergang oder einer Kreuzung;
2) an einem Fußgängerüberweg, an einem Fahrradüberweg oder in einem Abstand von weniger als 10 m vor einem solchen Übergang oder einer solchen Kreuzung; Auf einer zweispurigen Straße mit zwei Fahrstreifen gilt dieses Verbot auch nach diesem Bahnübergang oder Bahnübergang;
3) in einem Tunnel, auf einer Brücke oder auf einer Überführung;
4) auf der Fahrbahn entlang einer durchgezogenen Linie und in der Nähe ihrer Endpunkte, wenn dies andere Fahrer von mehrspurigen Fahrzeugen zwingen würde, auf diese Linie zu fahren;
5) auf der Fahrbahn neben der gestrichelten Linie, die den Fahrbahnrand markiert, und auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen neben der durchgezogenen Linie, die den Fahrbahnrand markiert;
6) in einem Abstand von weniger als 10 m von der Vorderseite eines Verkehrszeichens oder -signals, wenn dieses durch ein Fahrzeug verdeckt würde;
7) auf der Fahrbahn am linken Rand, außer beim Anhalten oder Parken eines Fahrzeugs in einem geschlossenen Ort auf einer Einbahnstraße oder auf einer zweispurigen Straße mit geringem Verkehrsaufkommen;
8) auf dem Fahrstreifen zwischen die Fahrbahnen;
9) in einem Abstand von weniger als 15 m von einem Pfosten oder Schild, das eine Haltestelle markiert, und an einer Haltestelle mit Bucht – über deren gesamte Länge;
10) in einem Abstand von weniger als 15 m von den Endpunkten einer Verkehrsinsel, wenn die Straße auf der rechten Seite nur einspurig ist;
11) auf einem Fuß- und Radweg, einem Radweg, einem Radfahrstreifen und in einem Fahrradschloss, ausgenommen Fahrräder.
