1) an einem Bahnübergang, einem Straßenbahnübergang, einer Kreuzung oder in einer Entfernung von weniger als 10 m von einem Übergang oder einer Kreuzung;
2) auf einem Fußgängerüberweg, einem Fahrradüberweg oder in einer Entfernung von weniger als 10 m vor einem solchen Übergang oder einer Kreuzung; auf einer zweispurigen Straße mit Gegenverkehr gilt dieses Verbot auch hinter diesem Bahnübergang oder Bahnübergang;
3) in einem Tunnel, auf einer Brücke oder einem Viadukt;
4) auf der Fahrbahn entlang einer ununterbrochenen Linie und in der Nähe ihrer Endpunkte, wenn dies andere Führer mehrspuriger Fahrzeuge zwingen würde, auf diese Linie zu fahren;
5) auf der Fahrbahn neben der gestrichelten Linie, die den Fahrbahnrand markiert, sowie auf der Fahrbahn und am Rand neben der ununterbrochenen Linie, die den Fahrbahnrand markiert;
6) in einem Abstand von weniger als 10 m von der Vorderseite eines Verkehrszeichens oder -signals, wenn diese durch ein Fahrzeug verdeckt würden;
7) auf der Fahrbahn am linken Rand, außer beim Anhalten oder Parken eines Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Einbahnstraße oder auf einer zweispurigen Fahrbahn mit geringem Verkehr;
8) auf dem Fahrstreifen zwischen den Fahrbahnen;
9) in einem Abstand von weniger als 15 m von einem Pfosten oder Schild, das eine Haltestelle kennzeichnet, und an einer Haltestelle mit Haltebucht – auf ihrer gesamten Länge;
10) in einem Abstand von weniger als 15 m von den Endpunkten einer Insel, wenn die Fahrbahn auf ihrer rechten Seite nur einen Fahrstreifen hat;
11) auf einem Fuß- und Radweg, Radweg, Radfahrstreifen und in einer Radschleuse, ausgenommen für Fahrräder.