"JA" – denn beim Verlassen des Grundstücks auf die Straße wird ein Einfädelungsmanöver durchgeführt, wobei das Einfädeln in den Verkehr beim Verlassen des Grundstücks auf die Straße erfolgt.
Der Fahrzeugführer ist beim Einfädeln in den Verkehr verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und anderen Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren.
1) auf eine Straße von einem Grundstück, einer Straßeneinrichtung oder einer Zufahrtsstraße zu einer solchen Einrichtung, von einer nicht öffentlichen Straße oder aus einem Wohngebiet;
2) auf eine Straße von einem Feld oder auf eine befestigte Straße von einem Feldweg;
3) auf eine Fahrbahn vom Seitenstreifen, einem Fußweg oder einer Fahrspur für langsame Fahrzeuge;
3a) auf eine Fahrbahn oder den Seitenstreifen von einem Radweg oder einem kombinierten Fuß- und Radweg, mit Ausnahme des Einfahrens in einen Radübergang oder einen Radfahrstreifen;
4) mit einem Schienenfahrzeug – auf eine Straße von einem Depot oder auf eine Fahrbahn von einer Wendeschleife.
