"JA" - weil wir beim Verlassen des Grundstücks auf die Straße ein Einfädelmanöver durchführen, wobei das Einfädeln in den Verkehr beim Verlassen des Grundstücks auf die Straße erfolgt.
Der Fahrer des Fahrzeugs ist beim Einfädeln in den Verkehr verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und einem anderen Fahrzeug oder Verkehrsteilnehmer Vorfahrt zu gewähren
1) auf die Straße von einem Grundstück, von einer Straßenanlage oder einer Zufahrtsstraße zu einer solchen Anlage, von einer Straße, die keine öffentliche Straße ist, und aus einem Wohngebiet;
2) auf eine Straße von einem Feld oder auf eine befestigte Straße von einem Feldweg;
3) auf die Fahrbahn vom Seitenstreifen, von einem Fußgängerweg oder von einem Fahrstreifen für langsame Fahrzeuge;
3a) auf die Fahrbahn oder den Seitenstreifen von einem Radweg oder einem Fußgänger- und Radweg, mit Ausnahme des Einfahrens auf einen Radüberweg oder einen Radstreifen;
4) mit einem Schienenfahrzeug – auf die Straße von einem Depot oder auf die Fahrbahn von einer Kehre.
