1) in die Straße von einem Grundstück, von einer Straßenanlage oder einer Zufahrt zu einer solchen Anlage, von einer Straße, die keine öffentliche Straße ist, und von einem Wohngebiet
2. Ein Fahrzeugführer, der in den Verkehr einfährt, ist verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen und einem anderen Fahrzeug oder Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren.