1. Der Fahrer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, das Anhalten eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers aufgrund eines Schadens oder eines Unfalls anzuzeigen:
1) auf Autobahnen oder Schnellstraßen – jeweils in jedem Fall;
2) auf anderen befestigten Straßen:
a) außerhalb geschlossener Ortschaften – beim Anhalten auf der Fahrbahn an einer Stelle, an der das Halten verboten ist, und am Straßenrand, wenn das Fahrzeug nicht aus ausreichender Entfernung sichtbar ist,
b) innerhalb geschlossener Ortschaften – beim Anhalten auf der Fahrbahn an einer Stelle, an der das Halten verboten ist.
2. Das Anhalten des in Absatz 1 genannten Fahrzeugs ist wie folgt anzuzeigen:
1) auf Autobahnen und Schnellstraßen - durch:
a) Einschalten der Warnblinkanlage und, falls das Fahrzeug nicht damit ausgestattet ist, Einschalten des Standlichts,
b) Aufstellen eines reflektierenden Warndreiecks in einem Abstand von 100 m hinter dem Fahrzeug; dieses Dreieck wird auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen aufgestellt, je nachdem, wo das Fahrzeug steht;
2) auf anderen Straßen:
a) außerhalb geschlossener Ortschaften - durch Aufstellen eines reflektierenden Warndreiecks in einem Abstand von 30-50 m hinter dem Fahrzeug und Einschalten der Warnblinkanlage; Wenn das Fahrzeug nicht mit Warnblinkern ausgestattet ist, müssen die Standlichter eingeschaltet werden.
b) In geschlossenen Ortschaften – durch Einschalten der Warnblinker. Ist das Fahrzeug nicht damit ausgestattet, müssen die Standlichter eingeschaltet und ein Warndreieck in einer Höhe von maximal 1 m hinter oder am Fahrzeug angebracht werden.