1) auf einer Autobahn oder Schnellstraße - in jedem Fall
2. Der Halt des in Absatz 1 genannten Fahrzeugs muss auf folgende Weise signalisiert werden:
1) auf einer Autobahn oder Schnellstraße – durch:
a) Einschalten der Warnblinkanlage des Fahrzeugs und, falls das Fahrzeug nicht damit ausgestattet ist, Einschalten der Positionslichter,
b) Aufstellen eines reflektierenden Warndreiecks in einem Abstand von 100 m hinter dem Fahrzeug